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Deutsches Gericht erkennt Häftlingen das Recht auf den Besitz von 50 Gramm Cannabis zu

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Recht auf Cannabis für deutsche Gefangene
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Das Kammergericht Berlin (KG) bestätigte, dass Personen, die eine Haftstrafe von mindestens sechs Monaten verbüßen, das Recht haben, bis zu 50 Gramm Cannabis in ihrer Zelle zu besitzen, sofern dies für den persönlichen Gebrauch geschieht.

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Diese am 28. Mai 2025 ergangene Entscheidung bestätigt, dass eine Gefängniszelle als „gewöhnlicher Wohnsitz“ im Sinne des Gesetzes über Cannabis zum persönlichen Gebrauch (KCanG) angesehen werden kann, wodurch bestimmte Rechte im Zusammenhang mit Cannabis auch hinter Gittern ausgeweitet werden.

Ein Fall mit Präzedenzwirkung

Die Entscheidung folgt auf den Fall eines seit September 2023 inhaftierten Mannes, der mit 45,06 Gramm Cannabisharz mit 13,64 Gramm THC in seiner Zelle aufgefunden worden war.Das Cannabis war für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Obwohl ursprünglich ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, wies das Amtsgericht Berlin-Tiergarten die Anklage unter Berufung auf § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KCanG zurück, der Erwachsenen den Besitz von bis zu 50 Gramm an ihrem „gewöhnlichen Aufenthalt“ erlaubt.

Das Bezirksgericht kam zu dem Schluss, dass eine Gefängniszelle als ein solcher Aufenthaltsort angesehen werden kann, da das Gesetz den gewöhnlichen Aufenthaltsort als einen Ort definiert, an dem sich eine Person für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum, nämlich mindestens sechs aufeinanderfolgende Monate, aufhält.

Nach Ansicht des Gerichts haben „kurzfristige Unterbrechungen“ des Aufenthalts keinen Einfluss auf diese Einstufung. Die Unfreiwilligkeit der Inhaftierung, so urteilte es, macht diese Definition nicht ungültig.

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Der Generalstaatsanwalt legt Berufung ein

Nicht alle waren damit einverstanden. Die Staatsanwaltschaft widersprach dieser Auslegung und argumentierte, dass das Cannabisgesetz nicht dazu gedacht war, den Besitz in Gefängnissen zu erlauben. Er berief sich auf Artikel 8 Absatz 2 der Strafprozessordnung, in dem für gerichtliche Zwecke in der Regel die letzte bekannte ständige Adresse einer Person verwendet wird. Auf dieser Grundlage forderte die Staatsanwaltschaft eine strengere Auslegung des Gesetzes und behauptete, dass Gefängniszellen nicht als private Wohnsitze zu betrachten seien.

Darüber hinaus zeigte sich die Staatsanwaltschaft besorgt über die Auswirkungen auf die Sicherheit und Ordnung in den Gefängnissen und legte nahe, dass der Besitz von Cannabis hinter Gittern die Verwaltung der Einrichtungen erschweren könnte.

Das Berufungsgericht bestätigt die weite Auslegung

Trotz dieser Einwände bestätigte der 5. Strafsenat des regionalen Berufungsgerichts die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten und betonte, dass die tatsächlichen Lebensumstände und nicht der Rechtsstatus oder die Absicht ausschlaggebend für die Definition des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des KCanG sind. Das Gericht zitierte die Gesetzesdokumente, die dem Gesetz zugrunde liegen, und betonte, dass es auf der Grundlage von Sozial- und Steuerstandards entwickelt wurde, die dem Ort, an dem eine Person tatsächlich lebt, Vorrang vor der Art und Weise einräumen, wie sie dorthin gelangt ist.

Das Gericht stellte klar, dass „allgemeine Erwägungen in Bezug auf die Sicherheit und Ordnung im Gefängnis und die Bedrohung des Zwecks des Gefängnisses“ nicht ausdrücklich im Gesetz enthalten sind und daher die Einschränkung der vom KCanG gewährten Rechte nicht rechtfertigen können.

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Besitz ja, Konsum und Kultur vielleicht nicht

Während das Gericht das Recht auf den Besitz von Cannabis in Gefängniszellen bestätigte, machte es deutlich, dass dies nicht mit einem Recht auf Konsum von Cannabis während der Inhaftierung gleichzusetzen ist. Laut der KG sind die Gefängnisverwaltungen weiterhin voll befugt, die Regeln, die den Konsum verbieten, unter Berufung auf institutionelle Bedenken durchzusetzen.

Das Gericht erklärte, dass die Verwaltungen „den Besitz und Konsum von Cannabis in Strafvollzugsanstalten und forensischen Behandlungseinrichtungen auf der Grundlage der geltenden Strafvollzugsgesetze aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt generell verbieten“ können.

Interessanterweise hat der Gerichtshof die Frage, ob der Cannabisanbau in Gefängnissen rechtlichen Schutz genießen kann, nicht entschieden. Zwar beschränkt Artikel 9 Absatz 1 KCanG den heimischen Anbau auf „private Wohnräume“, doch ist nicht klar, ob diese Definition Zellen einschließt oder ausschließt. Vielleicht müssen zukünftige Entscheidungen diese rechtliche Grauzone klären!

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