Deutschland beginnt mit der Ausgabe von Steuermarken für THC-freie Hanfblüten

Ein deutsches Unternehmen hat damit begonnen, THC-freie CBD-Blüten unter dem Regime für Tabakprodukte zu vermarkten – eine Premiere in Deutschland.
Die Entscheidung, diese Produkte nach dem Tabaksteuergesetz zu besteuern, anstatt sie als Betäubungsmittel nach dem deutschen Cannabisgesetz (KCanG) zu behandeln, stellt einen Wendepunkt dar. Sie erkennt Hanf mit THC-Gehalten als legitimes Konsumgut an und nicht als „Cannabis“ im Sinne des Strafrechts.
„Die Steuermarke ist nicht nur ein Sieg für Sanaleo, sondern ein großer Fortschritt für die gesamte Branche“, sagte Paul Portius, CEO von Sanaleo, in einer vom BvCW veröffentlichten Erklärung. „Wir beweisen, dass die legale Vermarktung von Hanfblüten in Deutschland auf transparente und sichere Weise möglich ist.“
Die vermarkteten Blüten enthalten nach der Beschreibung des Unternehmens kein THC.

Die CBD-Blüten in Frage gestellt
Vom Verbot zur gesetzlichen Anerkennung
Historisch gesehen liefen selbst CBD-Blüten, deren THC-Gehalt unter dem Schwellenwert von 0,3 % lag, Gefahr, vom deutschen Zoll beschlagnahmt oder als Betäubungsmittel eingestuft zu werden, aufgrund der „Rauschklausel“, einer restriktiven Lesart des deutschen Gesetzes, die die Möglichkeit suggeriert, durch den Konsum großer Mengen Industriehanf Drogen zu nehmen. Diese Klausel ermöglichte es den Behörden, den Verkauf von Hanf allein auf der Grundlage eines theoretischen Missbrauchspotenzials zu blockieren.
Heute deutet die Ausgabe von Steuermarken durch den Zoll auf eine entscheidende Änderung in der Auslegung der Vorschriften hin. Produkte mit einem THC-Gehalt von 0,0 % gelten nicht mehr als Cannabis, wodurch sie handelbar und steuerpflichtig werden. Laut BvCW bringt dies die dringend benötigte Rechtssicherheit und ebnet den Weg für wirtschaftliches Wachstum in der CBD-Branche.
„Letztendlich bringt die Ausgabe von Steuermarken mehr Steuereinnahmen, mehr Rechtssicherheit und mehr wirtschaftlichen Handlungsspielraum“, sagte Lisa Haag, Koordinatorin für Technologie, Handel und Dienstleistungen beim BvCW. „Das Bundesfinanzministerium kann eine Win-Win-Win-Situation für Verbraucher, den deutschen Mittelstand und die Gesellschaft als Ganzes schaffen.“
Rechtliche Auseinandersetzungen und Interessenvertretung der Branche
Diese Entwicklung folgt auf mehrere Jahre juristischen Drucks und Interessenvertretung. Weedo, ein deutsches CBD-Unternehmen, spielte eine entscheidende Rolle, als es im November 2024 eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf erwirkte. Das Gericht entschied, dass für THC-freie Hanfblüten Steuermarken ausgegeben werden müssen, obwohl der Fall noch vor dem Bundesfinanzhof in Revision ist.
„Wir bedauern sehr, dass unserer Branche dieser wichtige Marktzugang so lange und unnötigerweise verwehrt wurde“, sagte Philipp Ferrer, Geschäftsführer von Weedo. „Das hat einige Menschen in diesem Sektor ihre Existenzgrundlage gekostet“
Während Weedos juristischer Sieg die Entwicklung der Regulierung katalysiert hat, setzt sich der BvCW weiterhin für eine weitere Anwendung von Steuermarken ein, insbesondere für Blüten mit bis zu 0,3% THC, dem Schwellenwert, der in den meisten europäischen Ländern willkürlich zwischen Hanf und Cannabis unterscheidet.
Ungereimtheiten bleiben bestehen
Trotz der erzielten Fortschritte bestehen weiterhin regulatorische Inkohärenzen. Die Generalzolldirektion hat angegeben, dass sie sich noch auf frühere Rechtsauslegungen stützen könnte, was bedeutet, dass Unternehmen außerhalb der Region Bielefeld weiterhin mit einer unsicheren Situation konfrontiert sein könnten.
Darüber hinaus bleibt die „Rauschklausel“ in Kraft, nachdem der Versuch, das Gesetz zur Liberalisierung von Hanf unter der vorherigen Regierung zu verabschieden, gescheitert war. Mehrere Gerichtsurteile, darunter eines des Landgerichts Freiburg, haben jedoch bestätigt, dass Hanf mit niedrigem THC-Gehalt kein Cannabis ist und dass die Verweigerung von Steuermarken den freien Warenverkehr in Europa beeinträchtigen kann.
„Im Zusammenhang mit der Erteilung von Steuermarken an Sanaleo wird die Verweigerung der Erteilung von Steuermarken an Weedo künftig rechtlich unhaltbar sein“, argumentierte Dr. Ferdinand Weis, Rechtsanwalt und Mitglied des Vorstands des BvCW.
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