Der Oberste Gerichtshof Mexikos erlaubt mit Cannabis angereicherte Lebensmittel für den persönlichen Gebrauch
Der Oberste Gerichtshof Mexikos hat kürzlich einen Aspekt seiner „Nichtregulierung“ von Cannabis geklärt.
In einer Entscheidung vom 10. September hat das höchste Gericht des Landes entschieden, dass eine Genehmigung für den Freizeitkonsum zu persönlichen Zwecken die Zubereitung von Lebensmittel auf Cannabisbasis umfassen kann, sofern diese ausschließlich für den Genehmigungsinhaber bestimmt sind.
Diese Entscheidung legalisiert weder den Verkauf von essbaren Cannabisprodukten noch schafft sie einen kommerziellen Markt. Vielmehr wird damit eine rechtliche Unterscheidung getroffen zwischen der Zubereitung von Cannabisprodukten zu Hause für den Eigenkonsum und der Herstellung von Produkten, die spezifischen gesundheitsrechtlichen Vorschriften unterliegen.
Die Verwendung von Cannabis in der Küche fällt unter die persönliche Zubereitung
Der Fall geht auf den Antrag einer Privatperson zurück, die bei der Bundesbehörde für den Schutz vor Gesundheitsrisiken (COFEPRIS) eine Genehmigung beantragt hatte, um Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Freizeitkonsum von Cannabis und THC auszuüben.
Nach einem Gerichtsverfahren erteilte die COFEPRIS schließlich die beantragte Genehmigung, verbot dem Antragsteller jedoch, Cannabis in verschiedene Produktkategorien, insbesondere in Fertiggerichte und halbfertige Lebensmittel.
Der Rechtsstreit wurde vor den Obersten Gerichtshof der Nation (SCJN) gebracht, der diese Einschränkung in Bezug auf alltägliche Lebensmittel zurückwies. Nach Ansicht des Gerichts stellt die Zugabe von Cannabis oder Tetrahydrocannabinol (THC) in Lebensmittel, die für den Eigenverbrauch bestimmt sind, stellt eine gewöhnliche kulinarische Tätigkeit dar. Sie kommt daher nicht automatisch der Herstellung eines Produkts gleich, das einer besonderen gesundheitlichen Regelung unterliegt.
Der Gerichtshof wies die COFEPRIS daher an, eine Genehmigung für die Beimischung von Cannabis in Fertiggerichte oder Halbfertigprodukte zu erteilen, die ausschließlich für den Eigenverbrauch des Inhabers bestimmt sind.
Den Protokollen der Plenarsitzung zufolge wurde der Beschluss mit sieben zu zwei Stimmen angenommen.
Dieses Urteil legalisiert nicht den Verkauf von Edibles
Die Tragweite des Urteils bleibt streng begrenzt. Eine persönliche Genehmigung darf nicht dazu genutzt werden, cannabishaltige Lebensmittel an Dritte zu verkaufen, zu vertreiben oder zu liefern, noch dürfen diese der Öffentlichkeit angeboten werden.
Das Gericht hat zudem die Beschränkungen für Produkte beibehalten, die bereits spezifischen gesundheitlichen Kontrollen unterliegen. Dazu gehören insbesondere Arzneimittel, pflanzliche Heilmittel, Medizinprodukte, Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika sowie E-Zigaretten und ähnliche Produkte.
Diese Unterscheidung ist daher entscheidend für das Verständnis der Entscheidung: Mexiko hat keinen kommerziellen Markt für essbare Cannabisprodukte legalisiert. Das Urteil erkennt vielmehr an, dass für eine Person, die bereits zum Freizeitkonsum von Cannabis berechtigt ist, die Zubereitung von Speisen Teil der Aktivitäten sein kann, die unter diese individuelle Genehmigung fallen.
Mexiko legalisiert weiterhin nicht
Die Entscheidung vom September markiert einen neuen Schritt in einem Legalisierungsprozess, der weitgehend von der mexikanischen Justiz und nicht durch eine umfassende Gesetzgebung geprägt ist.
Der SCJN hat erstmals das absolute Verbot des Freizeitkonsums von Cannabis im Jahr 2015 angefochten. In späteren Urteilen hat der schrittweise einen verfassungsrechtlichen Schutz für den Eigenkonsum durch Erwachsene geschaffen, was 2021 zur Aufhebung der Bestimmungen führte, die die Gesundheitsbehörden daran hinderten, Genehmigungen für Aktivitäten wie Anbau, Ernte, Aufbereitung, Besitz und Transport zum Zwecke des Freizeitkonsums zu erteilen.
Die Vermarktung und der Vertrieb blieben hingegen von diesen Genehmigungen ausgeschlossen.
Fünf Jahre später befindet sich die mexikanische Cannabispolitik immer noch in einer ungewöhnlichen rechtlichen Grauzone. Erwachsene können dank individueller Genehmigungen bestimmte Rechte ausüben, während der Kongress den für einen regulierten Markt für Erwachsene notwendigen umfassenden nationalen Rahmen noch immer nicht geschaffen hat.
Das jüngste Urteil ändert daher die mexikanische Cannabisgesetzgebung nicht grundlegend, sondern stellt vielmehr klar, was unter dem bestehenden Konzept des erlaubten persönlichen Konsums verstanden werden kann.
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